Mieter überweisen in aller Regel vor bzw. kurz nach dem Einzug die Mietkaution an den Vermieter. Letztere kann maximal in Höhe von drei Monatsmieten verlangt werden.

Hintergrud: Der Eigentümer hat ein Interesse an einer Sicherheit gegenüber dem Mieter.

Das Problem liegt auf der Hand. Wie kann sich der Mieter sicher sein, dass die Kaution nicht ausgegeben wird? Und was passiert für den Fall, dass der Vermieter in die Insolvenz geht?

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Mietkaution – die Möglichkeiten

Treuhandkonto Mietkaution

Eine Kaution ist letztlich ein Sicherheitsinstrument für alle Beteiligten. Im Hinblick auf die Mietkaution kann der Vermieter deren Höhe und Gestaltung – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – relativ frei gestalten.

Er muss keine drei Monatsmieten verlangen und hat Einfluss auf die Art und Weise, wie die Sicherheit gestellt wird.

Gängige Praxis sind heute:

  • das Sparbuch mit Sperrvermerk
  • ein Treuhandkonto
  • Kautionsbürgschaften
  • Kautionsversicherungen.

Die letzten beiden Elemente sind relativ neuen Datums und werden nicht von jedem Vermieter akzeptiert.

Das Sparbuch hat einen großen Nachteil: Nicht jede Bank bietet diese Variante kostenfrei an.

Das Treuhandkonto erscheint daher als sinnvolle Alternative.

Aber: Der Vermieter als Treuhänder hat hier Zugriff auf die eingezahlte Kaution. Nicht jedem Mieter ist angesichts dieser Tatsache ganz wohl.

Treuhandkonto und Mietkaution – die Funktionsweise

Ein Treuhandkonto für die Kaution ist im Grund nichts anderes als ein Konto, welches auf fremde Rechnung geführt und treuhänderisch verwaltet wird.

Der Vermieter nimmt die Mietkaution in Empfang und deponiert diese auf einem Konto. Letzteres wird – um als Treuhandkonto zu gelten – mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

Wie weiß der Mieter, dass er seine Kaution wiedersieht? Grundsätzlich ist nach § 551 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Vermieter zur Trennung zwischen Vermögen und Mietkaution verpflichtet. Darüber hinaus stehen dem Mieter Zinserträge in Höhe der Zinsen für Sparanlagen (mit dreimonatiger Kündigungsfrist) zu.

Sofern der Vermieter auf die Errichtung des Treuhandkontos verzichtet oder die nach § 551 BGB erforderliche Verzinsung nicht stattfindet, steht schnell der Vorwurf der Unterschlagung oder ähnlicher Straftatbestände im Raum.

  • Mieter dürfen vom Vermieter Nachweise über die Verwahrung der Mietkaution verlangen. Und der BGH (Bundesgerichtshof) hat sogar entschieden, dass ein insolvenzfestes Konto zur Bedingung für die Zahlung der Kautionsleistung gemacht werden darf.


Quellen