Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich um einen Kredit. Der Geldgeber profitiert hierbei hauptsächlich dadurch, dass er am Gewinn des Geldnehmers beteiligt wird.

Partiarisches Darlehen als besondere Kreditform

Partriarisches Darlehen

Das Adjektiv „partiarisch“ bedeutet, dass eine Gewinnbeteiligung angestrebt wird. Bei dieser Darlehensform beabsichtigt der Darlehensgeber sich durch seine Finanzierungshilfe am Gewinn beteiligen zu können. Ein partiarisches Darlehen wird daher auch Beteiligungsdarlehen genannt, da partizipiert werden möchte.

Wie bei jedem Darlehen gelten bestimmte Rechte und Pflichten für beide Seiten. Dazu zählen:

  • Der Darlehensgeber verpflichtet sich den vereinbarten Geldbetrag bereitzustellen.
  • Der Darlehensnehmer verpflichtet sich den Betrag inklusive vereinbarter Zinsen fristgerecht zurückzuzahlen.
  • Bei Darlehen ohne vorab vereinbarte Fälligkeit muss der Vertrag formgerecht gekündigt werden. Im Standard beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Falls jedoch keine offenen Zinszahlungen anstehen, kann der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung die Rückzahlung leisten.
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im § 488 allgemeine vertragstypische Pflichten von Darlehen.

Im speziellen Fall des partiarischen Darlehens liegt die Besonderheit vor, dass der Schwerpunkt des Gewinns nicht durch die Zinsen erreicht wird, sondern durch die Gewinnbeteiligung. Diese Darlehensform ähnelt der stillen Gesellschaft, ist davon aber abzugrenzen.

Welche Risiken birgt ein partiarisches Darlehen?

Wie jedes Finanzgeschäft birgt auch ein partiarisches Darlehen gewisse Risiken. Dazu zählen die sogenannten Basisrisiken wie ein allgemeines Marktrisiko oder das Inflationsrisiko.

Beim Vertrag für ein partiarisches Darlehen entstehen für den Gläubiger die üblichen Fragen, um die Bonität des Emittenten zu überprüfen:

  • Ist der Geschäftspartner mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage seine Verpflichtungen zu erfüllen?
  • Welchen Ruf hat der Geschäftspartner in Verbindung mit vergangenen Zahlungsverpflichtungen?

Bei der Kreditform eines partiarischen Darlehens ist eine grundlegende Erwartungshaltung, dass das Unternehmen Gewinne erzielt. Falls dieses aus diversen Gründen nicht realisiert wird, entstehen für den Geldgeber keine Gewinnvorteile. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn überhaupt keine Zinszahlungen vereinbart wurden und sich die Gewinne komplett auf die Gewinnbeteiligung stützen.

Im Falle einer Insolvenz entsteht für den Geldgeber die nachteilige Situation, dass seine Ansprüche aus dem Darlehen nachrangig behandelt werden.

Außerdem ist zu beachten, dass der Geldgeber kein Mitspracherecht an der Firmenpolitik hat (wie es beispielsweise bei Aktienanteilen der Fall ist).

Ein partiarisches Darlehen und seine steuerliche Behandlung

Einkünfte aus partiarischen Darlehen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Im Sinne § 20 des Einkommenssteuergesetzes werden die Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen betrachtet.

Eine Besonderheit kann bestehen, wenn der Geldgeber ein Mitunternehmer ist oder wenn das Darlehen Teil des Betriebsvermögens ist. Im individuellen Einzelfall empfiehlt sich stets eine steuerliche Fachberatung.


Quellen

Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 »
Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG) »
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag »