Grundsätzlich handelt es sich bei Genussrechten um eine Teilhabe mit Schuldansprüchen, aber ohne mitgliedrechtliche Vorteile. Man kann solche Teilhaberschaften als Mischform zwischen Anleihen und Aktieninvestitionen betrachten. Genussrechtskapitale gehören zum sogenannten Mezzanine-Kapital eines Unternehmens.

Der Anspruch aus Genussrechten betrifft also das Anrecht auf Schuldzahlungen. Ein Genussrecht begründet aber keine weiteren Rechte, wie sie Mitglieder von Gesellschaften ansonsten noch zustehen. Der ausgestellte Genussschein stellt als Wertpapier die verbriefte Forderung dar.

  • Im Englischen werden die Ausdrücke “participation certificates”, “non-voting equity securities” oder “participation rights” verwendet.

Was zeichnet Genussrechte aus?

Die Rechte werden in verschiedenen Formen und bei verschiedenen Anlässen ausgestellt. Beispiele sind die Belohnung bei der Unterstützung zur Gründung eines Unternehmens, bei Finanzspritzen im Rahmen notwendiger Erneuerungen oder ähnlichen besonderen Anlässen.

Mit dem Genussrecht geht allerdings kein Stimmrecht einher. Im klassischen Fall eines Genussrechts bei einer Aktiengesellschaft wird der Inhaber des Genussrechts beispielsweise am Gewinn beteiligt. Er kann jedoch nicht wie andere Aktionäre auf der Hauptversammlung stimmen.

Hauptmerkmale von Genussrechten sind:

  • Überlassung von Kapital an das Unternehmen
  • Verlustbeteiligung
  • Gewinnbeteiligung
  • Nachrangabrede

Genussrechte als Fremdkapital oder als Eigenkapital

Das kapitalaufnehmende Unternehmen kann zugeflossenes Kapital (Genussrechtskapital) unterschiedlich bilanzieren. Die unterschiedliche Bilanzierung vom Genussrechtskapital hat zum Beispiel Auswirkungen auf Bewertungen des Unternehmens (Ratings).

Sind Genussrechte lange laufend und auch mit Verlustbeteiligung versehen, wird das Kapital häufig als Eigenkapital betrachtet. Bei kurzen Laufzeiten und wenig Risiko für den Inhaber der Genussrechte, würden die gegebenen Mittel eher als Fremdkapital angesehen werden.

Chancen und Risiken der Genussrechte

Auf beiden beiden Seiten entstehen Vorteile:

  • Genussrechte bieten Anlegern häufig höhere Renditen. Die Laufzeiten sind in der Regel festgelegt.
  • Für die Unternehmen sind Anleihen gegen Genussrechte eine flexiblere und oft willkommenere Variante als Bankkredite.

Die Partizipation in Form von Genussrechten birgt aber auch Risiken:

  • Genussrechte gehören zu den Nachrangdarlehen. Das bedeutet, dass eigene Forderungen im Insolvenzfall hinter Forderungen vorrangiger Gläubiger anstehen.
  • Genussrechte mit Verlustbeteiligung bieten das Risiko finanzieller Einbußen.
  • Das Genussrechtskapital kann sogar zur Deckung von Verlusten eingesetzt werden.
  • Ohne Mitspracherecht lässt sich seitens des Geldgebers keinen Einfluss auf Firmenentscheidungen nehmen.
  • Bei der Beteiligung besteht das theoretische Risiko des Totalverlusts.

Die steuerliche Behandlung der Genussrechte

Die steuerliche Einordnung hängt von mehreren Faktoren ab. Insbesondere stellt sich auf Unternehmensseite die Frage, ob sich das Genussrechtskapital als Fremdkapital oder Eigenkapital bilanzieren lässt.

Die Ausgaben für Fremdkapital (inklusive der Zinsen) lassen sich gewinnmindernd absetzen. Im Einzelfall geben die Details des Vertragswerks den Ausschlag hinsichtlich der steuerlichen Einordnung.

  • Körperschaftssteuergesetz (KStG) beschreibt steuerrechtliche Belange in Verbindung mit Genussrechten.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug »
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Aktiengesetz »