Genussscheine sind verbriefte Wertpapiere. Sie garantieren die sogenannten Genussrechte. Hierbei handelt es sich um Schuldansprüche. Der Inhaber von Genussscheinen hat kein Anrecht auf weitere Rechte, die Mitgliedern von Gesellschaften zustehen.

  • Im Englischen werden für Genussscheine auch die Ausdrücke “participation certificates”, “non-voting equity securities” oder “participation rights” für beziehungsweise verwendet.

Genussscheine als hybrides Wertpapier

Genussscheine bieten also finanzielle Vorteile aber keine mitgliedrechtlichen Vorteile. Der Fall eines Genussrechts bei einer Aktiengesellschaft verdeutlicht dieses gut: Der Anleger hat Anspruch auf Gewinnbeteiligung, aber kein Stimmrecht bei der jährlichen Hauptversammlung.

Diese Anlageform kann als hybride Form zwischen Anleihen und Aktien betrachten werden.

Charakteristika von Genussrechten sind:

  • Kapitalüberlassung zur langfristigeren Finanzierung eines Unternehmens
  • Gewinnbeteiligung und eventuell auch Verlustbeteiligung
  • Genussrechte gehören zu den nachrangigen Darlehen.

Genussscheine werden häufig in Verbindung mit besonderen Anlässen herausgegeben, wie beispielsweise:

  • Investition in Verbindungen mit der Unternehmensgründung
  • Kapitalüberlassung zur notwendigen Sanierung eines Unternehmens

Am Ende der Laufzeit findet normalerweise eine Rückzahlung zum Nennwert statt. Während der Laufzeit erhält der Anleger die ihm zustehenden Renditen gemäß Vereinbarung.

Ein Genussschein kann mit fester oder unbegrenzter Laufzeit ausgestattet sein. Die Ausschüttungen während der Laufzeit können unterschiedlich vereinbart werden, wie beispielsweise fest, gewinnabhängig oder variabel.

Chancen und Risiken der Genussscheine

Genussrechte bieten beiden Seiten Vorteile:

  • Genussrechte bieten Anlegern häufig höhere Renditen.
  • Vereinbarungen zu Laufzeiten und Ausschüttungen sind frei verhandelbar.
  • Unternehmen können unkompliziert an Kapital gelangen. Im Falle von mangelnder Bonitätsbewertung mögen zum Beispiel Banken nicht gewillt sein, Kredite zu gewähren.

Die Partizipation in Form von Genussrechten birgt aber auch Risiken:

  • Als Nachrangdarlehen besteht im Insolvenzfall die Gefahr, dass nach der Befriedigung vorrangiger Gläubiger kein Kapital mehr übrig bleibt.
  • Werden nicht nur Gewinn-, sondern auch Verlustbeteiligungen vereinbart, besteht ein erhöhtes finanzielles Risiko.
  • Unternehmen dürfen das Genussrechtskapital zum Ausgleich von Verlusten benutzen.
  • Das nicht vorhandenen Mitspracherecht erlaubt keinerlei Einflussnahme auf die Firmenpolitik.
  • Ein Totalverlust ist bei einer solchen Beteiligung grundsätzlich möglich.

Die steuerliche Behandlung der Genussscheine

Für Unternehmen spielt es eine grundsätzliche Rolle, ob das Genussrechtskapital als Fremd- oder Eigenkapital bilanziert werden kann. Dementsprechend verändert sich die steuerliche Betrachtungsweise. Die Zuordnung zum Fremdkapital mag steuerliche Vorteile bieten. Auf der anderen Seiten ist ein höheres Eigenkapital hinsichtlich Ratings durch externe Bewertungsunternehmen positiver.

Anleger, die aus Genussrechten Gewinne erzielen, müssen diese Gewinne gemäß den Gesetzen des Einkommenssteuerrecht versteuern werden. Die steuerliche Fachberatung mag im Einzelfall sinnvoll sein. Das gilt insbesondere, wenn zum Beispiel Modelle mit speziellen Verabredungen zu den Zeitpunkten der Ausschüttungen gewählt wurden.


Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug »
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Aktiengesetz »