Einen Sparbrief erben
Der Sparbrief gehört nach wie vor zu den beliebtesten Anlageformen in der Bundesrepublik. Immer wieder erben ihn deshalb auch Menschen.
Passiert dies, stellen sich einige Fragen: Ist eine solche Erbschaft eigentlich ohne Probleme möglich?
Und welche Punkte müssen besonders berücksichtigt werden bzw. welche Informationen sollte man kennen, um mit den geerbten Briefen korrekt umzugehen?
Wie kann man einen Sparbrief erben?

Die Briefe sind übertragbar, weshalb sie stets vererbt werden können. Allerdings stellen sich einige Probleme bei der Steuer, weil die Trennung zwischen Erbschafts- und Einkommen- bzw. Kapitalertragsteuer nicht ganz einfach ist.
Der abgezinste Sparbrief fällt komplett unter die Erbschaftsteuer. Bei den anderen Modellen gibt es eine Trennung mit der Einkommensteuer:
Die Zinsen, die ab dem Zeitpunkt des Erbes erwirtschaftet werden, fallen unter diese Abgabeart. Die Steuerschuld wird in der Praxis zumeist über die Kapitalertragsteuer abgegolten.
Wie können Erben den Sparbrief kündigen?
Dies ist überhaupt nicht möglich. Sparbrief Erben sind die Rechtsnachfolger des Erblassers.
Juristisch ist dies gleichbedeutend damit, als wenn sie den Brief selbst gekauft hätten.
- Eine Person kauft einen Brief mit einer Laufzeit von zehn Jahren. 15 Tage später (und damit nach der Widerrufsfrist) verstirbt er. Der Erbe kann den Brief nicht auflösen, sondern muss die vollen zehn Jahre warten.
Die Laufzeit beginnt allerdings auch nicht wieder bei Null, wie man mancherorts lesen kann. Sie läuft einfach weiter, ganz so, als hätte es den Todesfall und Inhaberwechsel nicht gegeben.
Was müssen Sparbrief Erben bei einer Erbschaftskette berücksichtigen?
Bei Sparbriefen kommt es häufig zu einer Erbschaftskette. Als Beispiel: Ein Rentnerpaar hat ein Testament, das zuerst den jeweils überlebenden Partner begünstigt und dann Dritte.
Durch die langen Laufzeiten kann es passieren, dass erst Partner eins und dann Partner zwei stirbt, bevor der Brief fällig wird.
Möglicherweise hätte Partner eins aber einen völlig anderen Dritten bedacht als dies dann Partner zwei tut. Bestand ein Ehe zwischen den Partnern, spielt dieser Umstand keine Rolle.
Sparbrief-Streit
Gab es jedoch eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, ist es interessanter. Diesbezüglich ist noch immer der sogenannte Sparbrief-Streit vor dem BGH anhängig.
Bei einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft verschenkt Partner eins häufig Sparbriefe vor seinem Tod an Partner zwei, um für diese die Erbschaftssteuer zu umgehen.
Handelt es sich um eine reine Schenkung, können die Erben nichts machen. War der Übertrag jedoch zweckgebunden (im vorliegenden Fall: Für eine Europareise von Partner eins), kann der Brief anschließend von den Erben von Partner eins zurückgefordert werden.
Der vorliegende Streitfall ist sogar noch komplizierter. Die Beziehung zerbrach und Partner eins forderte den Brief zurück. Partner zwei verweigerte, verstarb jedoch vorher.
In den Vorinstanzen hatten beide Partner einmal Recht bekommen. Völlig unklar ist derzeit, wer den Brief nun erben kann bzw. ob dieser an Partner eins zurückzugeben ist. Als Tipp gilt deshalb:
Bei jedem Übertrag eine Schenkungsurkunde aufsetzen lassen oder ein Schriftstück erstellen, wo genau geschildert wird, weshalb und für wie lange der Brief den Besitzer wechselt.