Für die Entscheidung über die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ist ein eingehender Blick in den Verkaufsprospekt nötig. Diese auch als Emissionsprospekt bezeichnete Broschüre beinhaltet grundlegende Informationen zum Anbieter (Emittenten) und Verkaufsprodukt.

Gesetzesgrundlage für den Verkaufsprospekt

Ehemals im Verkaufsprospektgesetz geregelt, ist seit dem 6.12.2011 das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) die gesetzliche Grundlage für den Emissionsprospekt. Konkrete Regeln finden sich in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkPropV).

Was muss der Verkaufsprospekt von geschlossenen Fonds beinhalten?

verkaufsprospekt

Der Emissionsprospekt soll den Anleger über alle wichtigen Merkmale des Fonds in Kenntnis setzen und ihm die Beurteilung der Vermögensanlage ermöglichen (VermAnlG § 7). Folgende Angaben muss der Emittent unter anderem festhalten:

  • Angaben zur Identität des Anbieters und Emittenten
  • Vermögenslage und Geschäftstätigkeit des Emittenten
  • Anlagestrategie und Anlagepolitik des geschlossenen Fonds
  • Laufzeit und Kündigungsfrist der Vermögensanlage
  • Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung
  • Informationen über Risiken
  • Emissionsvolumen, Art und Anzahl der Anteile
  • Kosten und Provisionen in Verbindung mit der Beteiligung
  • Neben dem Verkaufsprospekt müssen Fondsanbieter auch das sogenannte Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen, bevor der geschlossene Fonds öffentlich angeboten werden kann.

Wie wird der Verkaufsprospekt überprüft und veröffentlicht?

Seit Juli 2005 ist die Genehmigung von Verkaufsprospekten für geschlossene Fonds durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgeschrieben. Zunächst handelte es sich dabei lediglich um die Überprüfung der Völlständigkeit des Prospektes.

Ab dem 01.06.2012 steht der BaFin nun auch die Kontrolle der „Kohärenz“ zu, das heißt etwaiger Widersprüche in der Verkaufsbroschüre. Dennoch ist damit keine inhaltliche Überprüfung des Fondskonzepts abgedeckt – Wirtschaftlichkeit oder Umsetzungsplan des Projekts werden nicht kontrolliert.

Der Verkaufsprospekt darf vor Billigung der BaFin nicht veröffentlicht werden. Gesetzlich ist folgende Form der Veröffentlichung vorgeschrieben:

  1. Auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder
  2. Auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht; im Bundesanzeiger erscheint ein Hinweis, dass der Verkaufsprospekt bei den benannten Zahlstellen kostenlos zur Ausgabe bereitsteht

Haftung für den Verkaufsprospekt

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: wenn die Fondsgesellschaft für fehlende oder irreführende Angaben im Emissionsprospekt verantwortlich gemacht werden kann, muss sie dafür haften.

So kann ein fehlender Risikohinweis die Rückabwicklung des Vertrags möglich machen. Es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß BGB.


Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über Vermögensanlagen »
Veith, Amos / Schwarz van Berk, Dr. Philip / Pöllath: Das neue Vermögensanlagenrecht – Der aktuelle Regulierungsrahmen für geschlossene Fonds »
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Prospekte für Vermögensanlagen »
§ 7 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG »