Wer Aktien kauft, hat die Wahl: Entweder er erwirbt Inhaberaktien oder Namensaktien.

Gerade für Einsteiger ist die Entscheidung oft nicht leicht, treffen sie hier doch auf die ersten beiden Fachbegriffe rund um die Börse, die sie unbedingt lernen sollten.

Was sind Inhaberaktien?

Inhaberaktien

Ein spezifisches Merkmal von Inhaberaktien (englisch: bearer stock oder bearer share) betrifft ihre Übertragbarkeit und die Anonymität des Aktienbesitzers. Die Inhaberaktie ist eine auf den Inhaber lautende Aktie. Im Unterscheid dazu gibt es die Namensaktie. Namensaktien sind auf eine bestimmte Person ausgewiesen. Bei Inhaberaktien ist einfach der aktuelle Inhaber rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflichtet.

Deutlich wird die Einfachheit beispielsweise in Verbindung mit der jährlichen Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Zum Nachweis des Besitzes – und somit Berechtigung zu Prozessen in Verbindung mit der Hauptversammlung – reicht es aus, dass die Depotbank in kurzer Schriftform den Besitz bestätigt (AktG §123 Abs. 4).

Es wäre eine Ordnungswidrigkeit, wenn Inhaberaktien ausgegeben werden würden, bevor auf sie die volle Leistung des Ausgabebetrags geleistet wurde. In einem solchen Falls müsste die Aktien als Namensaktien ausgeben werden.

Charakteristische Merkmale sind also:

  • Der Halter eine Inhaberaktie ist für das emittierende Unternehmen anonym.
  • Inhaberaktien können außerdem unkomplizierter übertragen werden.
  • Die Verwaltungsarbeiten auf Seite der Aktiengesellschaft sind gering.

Wie werden Inhaberaktien übertagen?

Die Übertragung der Aktienurkunde überträgt sämtliche Reche und Pflichten. Das macht die Handelbarkeit äußerst einfach und wenig kompliziert. Verkäufer und Käufer müssen sich nur formlos auf die Übergabe im Zusammenhang mit dem Kaufvorgang einigen. Normalerweise geschieht diese einfach durch einen Kaufvertrag.

  • Der Vergleich mit Namensaktien bezeugt die Unkompliziertheit Übertragung von Inhaberaktien. Für die Übertragung von Namenaktien müssen zusätzliche Kriterien erfüllt werden. Dazu zählen die Einverständniserklärung der Rechteübertragung vonseiten des Berechtigten. Außerdem muss der neue Besitzer sich in das Aktienbuch der Aktiengesellschaft eintragen lassen. Das wiederum setzt eine Anerkennung des Käufers als Aktionär voraus.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Aktiengesetz »
AktG §123 »